AGB

Präambel: 

Die Abfallvermeidung ist ein vorrangiges Ziel der Mitgliedsgemeinden des Regionalverbandes Salzburger Seenland. Daher stellt der Regionalverband Salzburger Seenland Festveranstaltern, nämlich vorrangig Gemeinden, Vereinen und gemeinnützigen Organisationen im Salzburger Seenland ein Geschirrmobil inklusive Geschirr und Besteck zur Verfügung.


§ 1 Mietvereinbarung:

  1. Zum Mietgegenstand gehören das Geschirrmobil inklusive der zur Reinigung benötigten Maschinen und Zubehör sowie Geschirr und Besteck. Der Abschluss des Mietvertrages erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Mieter und dem Regionalverband Salzburger Seenland, im Folgenden Vermieter genannt, vertreten durch den Obmann. Für die schriftliche Vereinbarung wird ein Formular verwendet.

  2. Der Mietzins wird individuell mit dem Mieter vereinbart und ist nach Erhalt der Rechnung binnen einer Frist von 7 Tagen zur Zahlung fällig. Das Geschirrmobil wird erst nach vollständiger Bezahlung des Mietzinses und der Kaution übergeben. 

  3. Der Mietgegenstand ist ausschließlich nur vom Mieter zur vereinbarten Zeit und zum vereinbarten Zweck zu nutzen. 

  4. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

  5. Verzögert der Mieter die Rückstellung des Geschirrmobils (der Bestandssache) hat er für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung ein Benützungsentgelt in Höhe von € 250,00/ Tag der Inanspruchnahme zu zahlen. Weiters behält sich der Vermieter die Verrechnung über das übliche Maß hinausgehender Bereitstellungs‑ und Reinigungskosten vor. 

  6. Pro Vermietung wird eine Kaution in der Höhe von € 700,00 (siebenhundert Euro) hinterlegt. Diese ist sofort nach Erhalt der Rechnung zu entrichten an: Regionalverband Salzburger Seenland, Seeweg 1, 5164 Seeham.

§ 2 Rücktrittsrecht des Vermieters:

Der Vermieter kann in folgenden Fällen von der schriftlichen Vereinbarung ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung zurücktreten:

  1. der Mieter entrichtet die vereinbarte Vergütung nicht rechtzeitig 

  2. der Mieter befindet sich mehr als 14 Tage im Zahlungsverzug aus zurückliegenden Vereinbarungen, die mit dem Vermieter zuvor abgeschlossen wurden 

  3. Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Mieters oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens. 

§ 3 Rücktrittsrecht des Mieters:

Der Mieter ist berechtigt bis spätestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Veranstaltungstermin vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass ein Mietzins zu entrichten ist. Werden im Zeitraum von 3 Monaten mehrere Vereinbarungen für mehrere Termine getroffen und entfällt in diesem Zeitraum ein Termin, so ist der Mietzins für diesen Termin nicht zu entrichten. In allen anderen Fällen ist der volle Mietzins zu bezahlen. 


§ 4 Pflichten der Vertragsparteien:

  1. Der Vermieter übergibt Geschirrmobil und Zubehör in ordnungsgemäßem und funktionierendem Zustand, wovon sich der Mieter bei der Übergabe zu überzeugen hat. Mangels Rüge von Mängeln gilt Mangelfreiheit als vereinbart. Spätere Beanstandungen können nicht mehr erfolgen. Der Vermieter haftet nicht für die dauerhafte Funktionstüchtigkeit des Bestandgegenstandes. 

  2. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand sorgfältig und sachgemäß zu gebrauchen.

  3. Jede technische Änderungen am Geschirrmobil, den Maschinen und dem Zubehör ist untersagt.

  4. Schäden sind unverzüglich dem Vermieter zu melden.

  5. Die Abhol- und Rückgabezeiten sind einzuhalten.


§ 5 Sachgerechter Transport, Sicherung und Betrieb des Geschirrmobils

Der Mieter hat auf eigene Verantwortung für den sachgerechten Transport zum Veranstaltungsort und wieder retour zu sorgen. Vom Nutzer sind sämtliche beim Transport anzuwendende Vorgaben der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetztes und des Führerscheingesetzes einzuhalten. Dabei ist besonders auf die Anhänge- und Stützlast und Gewichstbestimmungen des Zugfahrzeuges zu achten. 

  1. Die für den Transport wichtigen Daten des Geschirrmobils und des Zubehörs lauten wie folgt:
    - Eigengewicht: 1.600 kg
    - Höchstzulässiges Gesamtgewicht: 2.700 kg
    - Stützlast: 100 kg
    - Gewicht Geschirr/Besteck: siehe Detailliste

    Das Geschirrmobil hat eine verstellbare Deichsel und kann sowohl mit PKW/LNF als auch Traktor/LKW transpoertiert werden. Beim Transport mit einem PKW/LNF ist ein Führerschein „E zu B“ Voraussetzung.

  2. Das Geschirrmobil darf nur auf einem geeigneten, ebenen Platz abgestellt werden. Stützrad und Ausdrehstützen sind zum Absichern zu verwenden. Die Ausdrehstützen dienen nur dazu das Fahrzeug zu stützen, nicht aber den ganzen Aufbau zu tragen.
    - Stromanschluss:  400 V/32 A, abgesichert
    - Trinkwasseranschluss: 3/4 Zoll Schraubgewinde, Kaltwasser
    - Abwasseranschluss: 50 mm Polokal

    Der dem Geschirrmobil beiliegende Erdungsspieß muss unbedingt verwendet werden.

  3. Der Mieter verpflichtet sich alle Anschlüsse sach- und fachgerecht nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben, Normen und Richtlinien herzustellen. Die Ableitung der Abwässer muss in ein geeignetes Abwassersystem erfolgen. Eine Ableitung in die freie Natur auf Wiesen oder in Bäche/Seen ist nicht erlaubt. Darüber hinaus sind bei der Reinigung des Geschirrs anfallende Abfälle entsprechend zu entsorgen, dabei ist auf eine sachgerechte Abfalltrennung zu achten. 

  4. Der Nutzer hat eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass nur vollständig sauberes und hygienisch einwandfreies Geschirr und Besteck ausgegeben wird.

  5. Alle Betriebsanleitungen und Sicherheitsdatenblätter sind bei den Maschinen angebracht und einzuhalten.

  6. Fremde Spülmittel dürfen für die Maschinen nicht verwendet werden. Das Spülmittel ist in den Kosten enthalten und in ausreichender Menge im Geschirrmobil vorhanden.

  7. Der Mieter verpflichtet sich die Benutzung des Geschirrmobils nur zuverlässigen Personen zu übertragen, die sich mit den Geräten und Gegebenheiten vertraut gemacht haben.

  8. Bei Betrieb im Winter ist folgendes zu beachten: Transporte innerhalb der Region Salzburger Seenland sind auch im Winter kein Problem, sobald das Geschirrmobil aber im Freien abgestellt wird, muss der eingebaute Frostwächter/Heizung in Betrieb genommen werden und darf bei bestehender Frostgefahr auch nicht ausgeschaltet werden.



§ 6 Schlussbestimmungen

  1. Der Mieter hat dem Vermieter einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für den Vermieter erreichbar sein muss.

  2. Das Geschirrmobil ist haftpflicht- und maschinenbruchversichert. Der Selbstbehalt im Schadensfall für die Maschinenbruchversicherung beträgt € 750 (siebenhundertfünfzig).

  3. Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn diese schriftlich durch die Vermieter bestätigt werden.

  4. Mit Unterzeichnung der Mietvereinbarung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Etwaige Ansprüche gegen die Vermieter sind schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Veranstaltungsschluss geltend zu machen, widrigenfalls sie als verjährt gelten.

  5. Erfüllungsort ist Seeham und Gerichtsstand ist Neumarkt am Wallersee.